Ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell wurde für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, geschaffen, das es ihnen künftig ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Das neue Gesetz trat mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Das neue Wiedereingliederungsteilzeitgesetz schafft für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, sich Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsprozess einzufügen. Gleichzeitig erfolgt eine finanzielle Absicherung durch das Wiedereingliederungsgeld. Voraussetzung ist das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands im selben Arbeitsverhältnis.

Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin über eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach erfolgter Beratung der beiden Vertragsparteien durch fit2work. Überdies muss ein Wiedereingliederungsplan gemäß § 1 Abs. 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) vorliegen, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. Für die Erstellung des Wiedereingliederungsplans soll der oder die mit der arbeitsmedizinischen Betreuung nach § 79 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, betraute Arbeitsmediziner oder Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum beigezogen werden.

Download: Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

2018-09-03T09:34:18+02:003. Juli 2017|